Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entlassung von vier Berufssoldaten aus dem Kommando Spezialkräfte bestätigt, die sich nicht gegen das Coronavirus impfen lassen wollten. Gemäss Gericht liegen hinreichende rechtliche Gründe für eine Zwangsimpfung dieses Kommandos vor, das beispielsweise im August 2021 an der Evakuierung von Schweizer Bürgern und Ortskräften in Kabul/Afghanistan beteiligt war.
Die Betroffenen unterliegen dem Impfkonzept der Bundeswehr
In am Freitag veröffentlichten Urteilen erklärte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem, dass sich die Betroffenen in ihren Arbeitsverträgen zur Teilnahme an kurz- und langfristigen Dienstreisen ins Ausland verpflichtet hätten. Sie unterliegen im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen dem Impfkonzept des Wehrarztes. Das Militärrecht sieht vor, dass der Bundesrat bestimmte obligatorische Sanitätsmassnahmen für Angehörige der Armee anordnen kann. Dazu gehören Impfungen.
Das Epidemiegesetz erlaubt Bund und Kantonen zudem, für bestimmte Personengruppen Impfungen vorzuschreiben. Insofern besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Impfpflicht. Zudem überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse an der Impfpflicht das der Angehörigen der Sondereinheit.
Die Funktionalität der Gruppe muss gewährleistet sein
Es geht nicht nur darum, die Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern – innerhalb des Kommandos und außerhalb. Vielmehr muss die Funktionsfähigkeit der Gruppe gewährleistet sein. Sie sollten für kurze Zeit ins Ausland reisen können.
Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die medizinische Versorgung im Ausland immer ausreichend gewährleistet ist, was bei schweren Covid-Verläufen zum Problem werden kann. Laut Bundesverwaltungsgericht erreicht ein Test statt einer Impfung nicht das gleiche Ziel. Während der Test nur ein diagnostisches Hilfsmittel ist, kann eine Impfung Erkrankungen verhindern oder zumindest schwerwiegende Folgen haben.
Das Gericht hat Bedenken wegen möglicher Nebenwirkungen im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Zulassung von Impfstoffen durch das Swissmedic Institut für Heilmittel nicht akzeptiert. Durch die Verweigerung der Impfung ohne medizinischen Grund konnten die vier Kommandos ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen. Dies ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können beim Bundesgerichtshof angefochten werden. (SDA / chs)
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