Der Oberste Gerichtshof Wien hat entschieden, dass das Bewerben eines 9,90 € Pro Flex-Abo-Vertrags unzulässig ist
Wien (OTS) – Der Verbraucherinformationsverband (VKI) verklagt im Auftrag des Sozialministeriums die KSH Sports Holding GmbH (Erstbeklagte) und die FIMA Sportstudio Management GmbH (Zweitbeklagte). Die Beklagte zu 2) besitzt die Marke Fitinn und betreibt die Website fitinn.at. Die Erstbeklagte ist Alleingesellschafterin der Zweitbeklagten. Die Klage richtet sich gegen eine Abonnement-Vertragsankündigung für 9,90 Euro pro Monat, der aus Sicht des VKI – eindeutige – Hinweise auf die Aktivierungsgebühr, die Mindestvertragslaufzeit und die zwischenzeitliche Änderung des Preises fehlen Zeit – nämlich nach etwa zwei Monaten – erhöht. Das OLG Wien gab der Klage statt. Das Urteil ist noch nicht in Kraft getreten.
Bis Mitte Oktober 2020 wurde Fitinn.at ein Abo-Vertrag für Pro Flex für 9,90 Euro pro Monat angeboten. Für die Aktivierung der Mitgliedschaft mussten Verbraucher einmalig 29,90 Euro entrichten. Nutzer können die Abo-Kategorie bis zum 15. Dezember 2020 wechseln (auf ein Abo für 19,90 Euro oder 24,90 Euro pro Monat), ansonsten muss die Vertragsgebühr für das Pro Flex-Abo ab dem 1. Januar 2021 bei 29,90 Euro pro Monat liegen Erstmals seit 12 Monaten abgesagt.
Auf Facebook wurde das Abo unter anderem mit „Pro Flex Abo für 9,90 Euro“ beworben. Straßenplakate mit der Werbung „Abo für PRO FLEX bis Jahresende für 9,90* pro Monat“; das Sternchen verwies auf die Fußzeile, die aufschlussreiche Hinweise enthielt.
Der Oberste Gerichtshof Wien gab der Berufung des VKI statt und bestätigte die irreführende Werbung, da der Werbung wesentliche Produktmerkmale fehlten. Auch der Zusatz „bis Jahresende“ ändert nichts an der Irreführung, da unklar bleibt, ob sich die Worte „bis Jahresende“ auf die Gültigkeitsdauer des Angebots selbst oder auf den Preis beziehen. Auch der Stern auf den Plakaten kann Irreführung nicht verhindern. Verbraucher, die am Rand einer stark befahrenen Straße Plakatwerbung sehen, werden während der Fahrt nur einen flüchtigen Blick auf den Inhalt erhaschen. Den Verbrauchern wird der Preis auffallen, der bereits durch die Schriftgröße hervorgehoben wird; In dieser Situation wird der durchschnittliche Benutzer die Erläuterungen im Kleingedruckten am unteren Rand des Posters nicht lesen können.
„Besonders erfreulich ist, dass das Gericht die Erstbeklagte, die KSH Sports Holding GmbH, respektiert und verklagt hat. Er sei Alleingesellschafter der Beklagten zu 2) und weiterer Unternehmen, die in Österreich unter dem Namen Fitinn ein Fitnessstudio betreiben, sagt Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Beschwerdeabteilung im VKI. Das Landesgericht Wien stellte fest, dass die KSH Sport Holding GmbH aufgrund ihrer Stellung als Alleingesellschafterin der Zweitbeklagten die rechtliche Möglichkeit hatte, den behaupteten Verstoß gegen die guten Geschäftspraktiken zu beseitigen. „Deshalb können Sie hier wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verklagt werden“, so Gelbman weiter.
SERVICE: Der Volltext der Entscheidung ist unter www.Verbraucherrecht.at/Fitinn062022 abrufbar.
Fragen und Kontakte:
Presseservice des Verbraucherinformationsverbandes +43 664 231 44 81 presse@vki.at www.vki.at
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