„Der Verbraucherinformationsverband (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen die Laudamotion GmbH wegen verschiedener Klauseln in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen erhoben. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hat bereits 19 der diesbezüglichen Klauseln für rechtswidrig erklärt, hält aber weitere vier für zulässig. Dagegen legte der VKI Berufung ein. Diese Klauseln behandeln unter anderem Haftungsfragen. Nun hat auch der Oberste Gerichtshof (CSO) die vier Klauseln für rechtswidrig erklärt. Das Urteil ist endgültig”, hieß es in der Sendung.
Weiter heißt es: „Eine der für unzulässig erklärten Klauseln erlaubte eine Änderung der in der Buchungsbestätigung angegebenen Flugzeiten bis zum eigentlichen Reisetermin. Der VKI sah darin ein unzulässiges Änderungsrecht an den Leistungen von Laudamotion. Das Unternehmen begründete sich damit, dass sich die Flugzeiten ständig ändern und dies von einer Vielzahl äußerer Umstände abhängt. Der Oberste Gerichtshof hat nun die Rechtsauffassung des VKI bestätigt. Die Klausel enthält ein unzulässiges einseitiges Änderungsrecht der Fluggesellschaft, da sie nichts auf Umstände außerhalb des Einflussbereichs von Laudamotion einschränkt.
Zwei weitere Klauseln lehnte der Oberste Gerichtshof ab, da das Gericht sie für geeignet hielt, um Verbraucher daran zu hindern, rechtliche Schritte einzuleiten. Dies waren Haftungsbeschränkungen für die Beförderung von Gepäck und Personenschäden. „Klauseln vermitteln Kunden ein falsches Bild von ihrer Rechtsposition und könnten sie so daran hindern, ihre Rechte wahrzunehmen. Diese Klauseln laufen dem Transparenzgebot zuwider“, sagte Beate Gelbmann, Leiterin der Beschwerdestelle des VKI.
Zudem regelt eine Klausel, welche Bestimmungen im Falle eines Widerspruchs zwischen den Beförderungsbedingungen von Laudamotion und bestimmten Bestimmungen der Eigentümergesellschaft von Ryanair Vorrang haben sollen. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass diese Klausel intransparent sei, da sie bedeute, dass die Verbraucher prüfen müssten, ob es Widersprüche zwischen den verschiedenen Bedingungen gebe, um festzustellen, welche Bestimmungen tatsächlich anwendbar seien.
Bereits im Frühjahr 2021 hat das Oberlandesgericht Wien 19 Klauseln von Laudamotion für rechtswidrig erklärt. Dazu gehört etwa eine Klausel, nach der Fluggäste ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlungen – etwa bei verspäteten Flügen – nicht an öffentliche Auftraggeber abtreten dürfen.
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