Deutschland In mehreren Bundesländern
Über 140 Ermittlungen zur Propaganda des Angriffskrieges
Bis: 4:50 Uhr morgens Lesezeit: 2 Minuten
Gesprühtes “Z” in einem Park im Münchner Stadtteil Schwanthalerhöhe
Was: pa / ZUMAPRESS.com / Sachelle Babbar
Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln in mehr als 140 Fällen zur Unterstützung der russischen Aggression gegen die Ukraine. Meistens handelt es sich dabei um die Verwendung des “Z”-Symbols. Allerdings erheben nicht alle Staaten Daten.
In mehreren Bundesländern haben Polizei und Staatsanwaltschaft mehr als 140 Ermittlungsverfahren zur Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eingeleitet. In den meisten Fällen handelt es sich um die Verwendung des „Z“-Zeichens, mit dem die russische Armee in der Ukraine unter anderem ihre Panzer und Fahrzeuge kennzeichnet, wie das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) berichtet.
Allein in Sachsen-Anhalt wurden seit Beginn des russischen Einmarsches mindestens 19 Verstöße gegen § 140 StGB, der Belohnungs- und Rechtfertigungsdelikte unter Strafe stellt, registriert. In 17 dieser Fälle ging es nach Angaben des Landesinnenministeriums um die Verwendung des „Z“-Zeichens. Der RND befragte die Innen- und Justizministerien sowie die Landeskriminalämter der Länder.
Im Stadtstaat Hamburg sind bereits mindestens 17 Verfahren zur Genehmigung eines Angriffskrieges angelaufen. 16 davon befassen sich mit der Verwendung des „Z“-Symbols. In Nordrhein-Westfalen sind 37 Ermittlungsverfahren bekannt, 22 davon wegen des „Z“-Zeichens. Außerdem wurden dort mehr als hundert Sachschäden festgestellt. Und hier spielt „Z“ in vielen Fällen eine Rolle.
auch lesen
In mehreren Bundesländern wird die Verwendung des Symbols als rechtswidrige und völkerrechtswidrige Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gesehen. Allerdings werden solche Ermittlungen nicht in allen Ländern von den Behörden gesondert erfasst.
Hier finden Sie Inhalte Dritter
Um eingebettete Inhalte anzuzeigen, ist für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten Ihre widerrufliche Einwilligung erforderlich, da Anbieter von eingebetteten Inhalten als Drittanbieter diese Einwilligung benötigen. [In diesem Zusammenhang können auch Nutzungsprofile (u.a. auf Basis von Cookie-IDs) gebildet und angereichert werden, auch außerhalb des EWR]. Indem Sie den Schalter auf „on“ stellen, erklären Sie sich damit einverstanden (jederzeit kündbar). Dies umfasst auch Ihre Zustimmung zur Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten an Drittländer, einschließlich der Vereinigten Staaten, gemäß Artikel 49 (1) (a) der DSGVO. Hier finden Sie weitere Informationen dazu. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über den Schalter und Datenschutz unten auf der Seite widerrufen.
Add Comment