Insgesamt stellten OGH und OLG Wien nach dem VKI-Fall 23 Klauseln für rechtswidrig
Wien (OTS / VKI) – Der Verbraucherinformationsverband (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen die Laudamotion GmbH wegen verschiedener Klauseln in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen erhoben. Das Oberste Bezirksgericht Wien (OLG) hat bereits 19 der umstrittenen Klauseln für rechtswidrig erklärt, hält aber vier weitere für zulässig. Dagegen erhebt der VKI Berufung. Diese Klauseln befassten sich unter anderem mit Fragen der Verantwortlichkeit. Nun hat auch der Oberste Gerichtshof (OSH) die vier Klauseln für rechtswidrig erklärt. Der Satz ist endgültig.
Eine der stornierten Klauseln erlaubte eine Änderung der in der Buchungsbestätigung angegebenen Flugzeiten bis zum eigentlichen Reisetermin. Der VKI sah darin ein unzulässiges Recht, die Leistung von Laudamotion zu verändern. Das Unternehmen begründete sich damit, dass sich die Flugzeit immer wieder ändern müsse und von verschiedenen äußeren Umständen abhänge. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Rechtsauffassung des VKI. Die Klausel enthält ein unzulässiges einseitiges Änderungsrecht der Fluggesellschaft, da sie nichts auf Umstände beschränkt, die außerhalb des Einflussbereichs von Laudamotion liegen.
Zwei weitere Klauseln lehnte der Oberste Gerichtshof ab, da das Gericht sie für geeignet hielt, um Verbraucher daran zu hindern, rechtliche Schritte einzuleiten. Dies waren Haftungsbeschränkungen für die Beförderung von Gepäck und Personenschäden. „Klauseln vermitteln Kunden ein falsches Bild von ihrer Rechtsposition und könnten sie so daran hindern, ihre Rechte wahrzunehmen. Diese Klauseln widersprechen dem Transparenzgebot“, sagte Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Beschwerdeabteilung im VKI.
Zudem regelt eine Klausel, welche Bestimmungen im Falle eines Widerspruchs zwischen den Beförderungsbedingungen von Laudamotion und bestimmten Bestimmungen der Eigentümergesellschaft von Ryanair Vorrang haben sollen. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass diese Klausel intransparent sei, da sie bedeute, dass die Verbraucher prüfen müssten, ob es Widersprüche zwischen den verschiedenen Bedingungen gebe, um festzustellen, welche Bestimmungen tatsächlich anwendbar seien.
Bereits im Frühjahr 2021 hat das Oberlandesgericht Wien 19 Klauseln von Laudamotion für rechtswidrig erklärt. Dazu gehört etwa eine Klausel, nach der Fluggäste ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlungen – etwa bei verspäteten Flügen – nicht an öffentliche Auftraggeber abtreten dürfen.
SERVICE: Der Volltext der Entscheidung ist abrufbar unter www.Verbraucherrecht.at/Laudamotion052022.
Fragen und Kontakte:
Presseservice des Verbraucherinformationsverbandes +43 664 231 44 81 presse@vki.at www.vki.at
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