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„Karlsruhe lässt dem Staat völlig freie Hand“

Berliner Zeitung: Was genau bedeutet der Karlsruher Beschluss zur Masern-Impfpflicht?

Jessica Hamed: Die Masern-Impfpflicht für Kinder in Kitas und solche Kinder, die im Rahmen von Kitas betreut werden, wurde nun höchstrichterlich bestätigt. Bei fehlender Impfung, natürlicher Immunität oder bestätigter Kontraindikation besteht ein Betreuungsverbot, d.h. h. Diese Kinder sind von der Betreuung ausgeschlossen, was Druck auf die Eltern ausübt, die wahrscheinlich auf eine solche Betreuung angewiesen sind.

Zur Nachweispflicht für Schüler hat das BVerfG jedoch nicht ausdrücklich Stellung genommen (§ 49). Das ist spannend, weil hier die Schulpflicht priorisiert wird, also kein Betreuungsverbot, sondern „nur“ ein Bußgelddelikt entsteht. Das Bundesverfassungsgericht sieht die verschiedenen Rechtsfolgen als konsequent an, „weil der Gesetzgeber […] wollte die Entscheidung zur Impfung so weit wie möglich den Eltern überlassen“ (Kasten #163).

Was bedeutet es, an einer verfassungsrechtlichen Auslegung der Impfpflicht gegen Masern festzuhalten?

Das BVerfG ist der Auffassung, dass die Masern-Impfpflicht verfassungskonform ausgelegt werden kann. Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich so zu verstehen, dass, wenn nur Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffbestandteile gegen andere Krankheiten als Masern enthalten, die Verpflichtung nach § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG nur dann gilt, wenn die Bestandteile des Impfstoffe unterscheiden sich nicht von denen gegen Mumps, Röteln oder Windpocken. Das bedeutet, dass ein allein verfügbarer verstärkter Kombinationsimpfstoff die Verpflichtung nicht auslösen würde (Rn. 99). Das Gericht begründete die Auslegung mit der Entstehungsgeschichte der Verordnung unter Berücksichtigung des aktuell bestehenden Kombinationsimpfstoffes.

Sollte nicht jeder, der in die Schule oder den Kindergarten geht, einen Impfpass haben?

Auch hier betont das Gericht den weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers. Die Berücksichtigung ist optional, da die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung bei regelmäßigem mehrstündigem Aufenthalt höher ist, so dass eine Aufhebung eines absoluten Betretungsverbots gerechtfertigt sein kann. Ich könnte mir vorstellen, dass das Bundesverfassungsgericht auch ein weitergehendes Verbot für rechtmäßig halten würde, da es bereits in den Corona-Entscheidungen (bundesweite Notbremse und Impfpflicht an die Sanitätseinrichtung) auf eine Begrenzung der Gesetzgebungskompetenz verzichtet hat.

Rechtfertigt die Entscheidung die Maßnahmen der „gegen den Willen der Eltern durchgeführten Zwangsimpfung gegen Masern“?

Das Bundesverfassungsgericht betonte in seiner Entscheidung, dass es keine „erzwingbare Impfpflicht“ gebe und die Eltern eine „einschlägige Freiheit“ hätten und die „Freiwilligkeit der elterlichen Impfentscheidung“ nicht bestehe außer Kraft gesetzt (Absatz 145). Dies ist rechtlich richtig, aber in Wirklichkeit können sich nur sehr wenige Eltern eine andere Betreuung leisten, z. die hier gepflegte vermeintliche Freiwilligkeit ist letztlich eine Farce. Das Bundesverfassungsgericht erkennt an, dass „die Wahlmöglichkeiten der Eltern nicht unerheblich eingeschränkt werden“ (Rn. 134). Dass andere Formen der Betreuung in Familien unrealistisch privat organisiert werden können, würdigt das Gericht, da der Gesetzgeber zeigt, dass die freie Gestaltung der Kindererziehung das übergeordnete Elternrecht nicht aus den Augen verloren hat (Kasten Nr. 148).

Bei schulpflichtigen Kindern stellt sich die gleiche Problematik – obwohl davon auszugehen ist, dass das BVerfG auch hier die Verfassungsmäßigkeit bescheinigen wird – Verstöße können sogar zu mehrfachen Strafen und Bußgeldern führen. Die Entscheidung für eine kostenlose Impfung müssen Sie sich finanziell und psychisch leisten können.

Gibt es in den Obersten Gerichten einen Trend, der besagt: Der Schutz der öffentlichen Gesundheit hat Vorrang vor dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit?

Bezüglich der hier bestehenden angeblichen Schutzpflicht beruft sich das BVerfG auf seine Rechtsprechung zur Impfpflicht der Heilanstalt (Rn. 107) und zur Bundesnotbremse (Rn. 146). Die beiden höchstrichterlichen Kronenentscheidungen stellten einen Wendepunkt im Verfassungsrecht dar und läuteten einen Paradigmenwechsel ein.

Das Bundesverfassungsgericht hat einerseits die bestehende Schutzpflicht des Staates grundsätzlich auf die allgemeine Lebensgefahr erweitert, andererseits die Handlungsfreiheit des Staates nicht faktisch eingeschränkt. Diese Linie setzt sich nun fort und es stellt sich die Frage, inwieweit die individuelle Freiheit noch zugunsten eines vermeintlichen kollektiven Nutzens unterdrückt wird. Die verfassungsrechtliche Widersprüchlichkeit zu Beginn der Corona-Krise hat meines Erachtens den Weg für eine solche gesamtgesellschaftliche Entwicklung geebnet.

Das Recht auf Leben wurde verabsolutiert, obwohl die Gegenüberstellung dieses Rechts mit anderen Rechtsgütern wie der körperlichen Unversehrtheit in einem freien Staat konstitutiv ist. Diese „Tendenz“ bedroht den demokratischen Rechtsstaat. Bereits im März 2020 warnte der berühmte Verfassungsrechtler Uwe Folkmann vor einem „hysterischen Hygienezustand“.

Könnte die Entscheidung mit den Entscheidungen der Höchstgerichte zur Corona-Impfung im Zusammenhang mit der medizinischen Einrichtung zusammenhängen?

Die Lösung ist gewissermaßen die logische Fortsetzung des oben beschriebenen Paradigmenwechsels. Tatsächlich würde ich erwarten, dass die Masern-Impfpflicht – wie geplant – vor der Covid-Impfpflicht entschieden wird. In diesem Fall müsste das Gericht Standards für eine Impfpflicht entwickeln. Allen würde man mit den Covid-Impfungen offensichtlich nicht begegnen. Während der Masernimpfstoff das Potenzial hat, die Krankheit auszurotten (Absatz 149), ist dies bei den Covid-Impfstoffen nicht der Fall. Außerdem ist der Masernimpfstoff im Gegensatz zu den Covid-Impfstoffen gut untersucht (Absatz 13) und es kann eine Herdenimmunität festgestellt werden (Absatz 125). Allerdings geht das Gericht mit solchen „harten“ Kriterien nicht angemessen um – schon gar nicht in Bezug auf die mit der medizinischen Einrichtung verbundene Impfpflicht. Die Richter zeigen sich zufrieden, dass der Staat einer selbst auferlegten Pflicht zum Schutz gefährdeter Gruppen nachkommen will und dem Staat – wie bei allen bestätigten Corona-Maßnahmen – völlig freie Hand lässt.

Gepaart mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Impfpflichten künftig leichter gelöst werden können?

Mit dieser Rechtsprechung lässt sich nahezu alles anordnen, was einen Menschen vor Krankheit oder Tod schützen und damit indirekt das Gesundheitswesen entlasten soll. Langfristig gibt es einen Trend zur Gesundheitserhaltungspflicht. Grenzen sind nicht definiert und scheinen nicht zu existieren. Das Gericht entschied, dass eine 95-prozentige Masernimpfung erforderlich sei (Absatz 152); Dass die Impfquote bei Kindern bei fast 93 Prozent liegt, wurde nicht ausreichend berücksichtigt. Das Gericht hat auch verkannt, dass Impfungen keinen relevanten Drittschutz bieten, soweit es um die einrichtungsbezogene Impfpflicht geht. Sowohl die Impfpflicht als auch die „bundesweiten Notbremsen“-Beschlüsse signalisieren letztlich: Freifahrt für den zunehmend bevormundenden Staat. Ob Gesundheitsversorgung, Klima- oder Energiekrise: Klar ist, dass der Staat machen kann, was er will.

Als nächster Schritt im Gesundheitswesen wäre es übrigens möglich, dass bei „Zwangs“-Krankheiten – ähnlich wie bei Pflichtverletzungen im Versicherungsrecht – die Solidargemeinschaft nicht mehr in voller Höhe zahlt. Ansätze zu Corona werden immer wieder öffentlich diskutiert und sind natürlich auch bei anderen Erkrankungen möglich. All diese Erwägungen und eigentlichen Strafen (keine Quarantäne-Erstattung für Ungeimpfte) standen bisher, soweit ersichtlich, im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten, aber es ist nicht klar, warum Krankheiten durch ungesunde Ernährung, zu wenig Bewegung, Alkohol /Nikotinkonsum, riskanter Lebensstil etc. sollten davon ausgenommen werden.

Wir müssen uns fragen, ob wir diese Entwicklung wirklich wollen. Meiner Meinung nach kann es in einem freien Land nur eine Antwort geben: im Zweifel für die Freiheit.

Jessica Hamed ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht, stellvertretende Direktorin des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) und Lehrbeauftragte an der Hochschule Mainz.

Das Interview führte Michael Mayer.