Ab 1. August gelten in Österreich neue Corona-Regeln – dann wird aus der Isolation automatisch eine Verkehrsbeschränkung. Was Sie jetzt wissen müssen
Rund 100.000 Menschen, die bisher mit einer besonderen Warnung zu Hause bleiben mussten, unterliegen ab Montag, 1. August, automatisch Bewegungsbeschränkungen. Sie dürfen Ihre Wohnung mit einer FFP2-Maske verlassen, wenn Sie keine Krankheitssymptome verspüren. Ab Montag gelten die neuen Regeln auch für alle Neuinfektionen, sobald ein positives PCR- oder Antigen-Testergebnis vorliegt. Künftig werden keine Bescheide mehr herausgegeben.
Das Ende der Quarantäne ist kein Feiertag
Am 1. August um 24:00 Uhr tritt die Verordnung über Bewegungseinschränkungen bei COVID-19 in Kraft. Statt der bisherigen Isolation von Corona-Infizierten sieht sie Bewegungseinschränkungen vor. Bestehende Isolationen werden an dieser Stelle automatisch aufgehoben und es gelten dann Bewegungseinschränkungen für die Betroffenen.
Wenn eine Person beispielsweise am 28. Juli um 12:00 Uhr positiv war, kann sie unter den Bedingungen am 1. August das Haus verlassen, einkaufen gehen, zur Arbeit gehen usw. Die Bewegungsbeschränkung gilt für zehn Tage ab dem positiven Test. in diesem Beispiel also bis zum 7. August um 12 Uhr. Ab dem fünften Tag, in diesem Beispiel ab dem 2. August, kann die Person mit einem PCR-Test getestet werden (negativ oder CT-Wert ≥30).
Corona-Positive im Unternehmen – das sagt der Jurist
Neue Regeln ab 1. August
Wer positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, sollte in der Regel immer eine FFP2-Maske tragen. Die Maske muss korrekt getragen werden, d.h. Mund und Nase vollständig zu bedecken und regelmäßig zu wechseln. Die Maskenpflicht gilt außerhalb des privaten Wohnraums in allen geschlossenen Räumen, wenn der Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Eine FFP2-Maske sollte im Freien nur getragen werden, wenn ein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Welche Corona-Regel gilt jetzt wirklich für Sie
Personen mit einem positiven Test sind außerdem verpflichtet, im öffentlichen und privaten Verkehr Masken zu tragen, wenn ein Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Im privaten Wohnzimmer muss eine Maske getragen werden, wenn sich Personen aus verschiedenen Haushalten versammeln.
Positiv getestete Personen dürfen keine Einrichtungen mit gefährdeten Personen oder riskanten Bedingungen besuchen. Dies gilt zum Beispiel für Alters- und Altenheime, Gesundheitseinrichtungen, Kindergärten und Grundschulen und andere Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren. Ausgenommen hiervon sind Personal, Bewohner, Patienten und Pflegekräfte sowie teilweise Besuchs- und Begleitpersonen.
Umkehrung – Auch diese Corona-Regel fällt nun weg
Die Bewegungseinschränkung kann ab dem fünften Tag mit einem PCR-Test vorzeitig aufgehoben werden. Andernfalls wird das Traffic-Limit nach zehn Tagen automatisch aufgehoben. Berechnungen werden ab dem Zeitpunkt durchgeführt, an dem die Probe entnommen wurde, die zu einem positiven Ergebnis geführt hat.
Arbeitsplatzmaßnahmen
Arbeitsfähige Personen können grundsätzlich unter Einhaltung der Auflagen zur Arbeit gehen. Daher ist am Arbeitsplatz darauf zu achten, dass jederzeit eine FFP2-Maske getragen wird oder der Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen werden muss. Wenn der Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, sollte die Maske nicht dauerhaft getragen werden. Es sollten angemessene Schutzmaßnahmen getroffen werden, wie z. B. regelmäßiges Lüften der Räumlichkeiten. Demnach muss der Arbeitgeber über das Vorliegen einer Infektion informiert werden, um entsprechende Maßnahmen – etwa ein Homeoffice oder ein Einzelbüro – zu ergreifen.
Kann aus medizinischen Gründen (z. B. Schwangerschaft) eine FFP2-Maske nicht dauerhaft getragen werden, darf der Arbeitsplatz nur betreten werden, wenn organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Gleiches gilt für Berufe, die bei der Arbeit keine Maske tragen dürfen, zum Beispiel Logopäden oder Sänger.
Ausnahmen sind für Risikogruppen möglich
Um gefährdete Personen am Arbeitsplatz bestmöglich zu schützen, sind Ausnahmen nach der Verordnung für Risikogruppen ab dem 1. August wieder möglich.
Kranke können sich aufgrund einer Erkrankung an COVID-19 telefonisch krankschreiben lassen. In diesem Fall müssen sich Beschäftigte – wie bei anderen Erkrankungen auch – krankmelden, um weiter Lohn zu erhalten. Das bedeutet: Wer einen positiven Corona-Test hat, geht nicht automatisch in den Krankenstand, wie es früher isoliert der Fall war. Hier ist bereits eine aktive Kontaktaufnahme mit Ihrem Arzt erforderlich.
Nav-Account rot, wil Zeit30.07.2022, 10:57| Akt: 30.07.2022 11:25 Uhr
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