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Datenschutzaffäre: Die Abmahnwelle eines Anwalts ist jetzt Bumerang

Die Aufregung um die 10.000 Abmahnungen von Rechtsanwalt Markus Hohenecker geht weiter. Betroffene Website-Betreiber wandten sich an KURIER, der von Hohenecker aufgefordert wurde, 100 Euro Schadensersatz und 90 Euro Kosten zu zahlen.

Mit der Begründung, seine Mandantin Eva Z. habe beim Besuch dieser Webseiten „emotionalen Schaden“ erlitten, weil die auf den Homepages verwendeten Google-Fonts die IP-Adresse des Nutzers an das US-Unternehmen weiterleiteten. Sie haben die Kontrolle über Ihre Daten verloren. Ein leicht zu behebender Fehler, von dem die meisten Website-Betreiber aber gar nichts wissen.

Inzwischen haben Anwaltskollegen wie Harald Christandl Hohenecker bereits wegen Betrugsverdachts angezeigt, berichtete der KURIER. Christandl vermutet, dass Hohenecker die Website veranlasst habe, mit Software nach dem Fehler zu suchen („Crawling“) und es tatsächlich keinen „wirklich ersatzfähigen Schaden“ gegeben habe.

„Jeder kann jeden melden. Ich halte es für völlig unangebracht, Strafanzeige zu erstatten, wo es meiner Meinung nach nicht einmal die geringste Grundlage gibt“, konterte Hohenecker im Gespräch mit COURIER. „Die Behauptung, sie habe nicht selbst gesurft, sondern nur eine Software, weise ich im Namen meiner Mandantin entschieden zurück. Es ist mir völlig egal, wie mein Kunde auf den Seiten surft. Sie sagt, sie war auf den Websites und ich denke, deshalb hat sie Anspruch auf Entschädigung.”

Die Datenschutzbehörde stellt klar, dass nur sie oder die Gerichte Rechtsverstöße in Datenschutzangelegenheiten feststellen können, nicht aber Privatpersonen. Eine Datenschutzverletzung kann nur in einem gerichtlichen, förmlichen Verfahren festgestellt werden.

Hohenecker betont, dass sein Honorar nicht erfolgsabhängig ist: „Ich weise den Vorwurf der Wucher zurück. Mein Honorar ist vom außergerichtlichen Erfolg meines Mandanten ebenso unabhängig wie vom Ausgang des Zivilverfahrens. Ich bezahle zum üblichen Stundensatz.”