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Der Kanton muss im Streitfall die Anwaltskosten bezahlen

Jetzt muss der Kanton sogar den Anwalt des Fahrers bezahlen!

Verrückter Streit ums Parken in Zürich

Viel Glück dem Fahrer aus Zürich, der sich gegen eine Parkbusse von 40 Franken wehrte. Das Bundesgericht entschied, dass der Kanton sogar seinen Anwalt bezahlen muss.

Veröffentlicht: vor 57 Minuten

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Aktualisiert: vor 56 Minuten

Im März 2020 steckte der Parkbus unter seinem Wischer fest: 40 Franken wegen fehlender Parktickets. Noch am selben Tag erhob der Mann schriftlich Widerspruch gegen die Bußgelder und legte einen gültigen Parkschein für die betreffende Zeit bei.

An diesem Tag regnete es sehr stark. Vielleicht war das Parkticket deshalb nicht sichtbar, argumentierte er. Die Stadtpolizei wollte damit jedoch nichts zu tun haben und schickte ihm in den kommenden Monaten drei Mahnschreiben.

Als der Straferlass kam, schaltete er einen Anwalt ein

Während dieser Zeit beanstandete der Fahrer die Busse zweimal. Elf Monate nach Ausstellung der Parkbusse erhielt er schließlich einen Brief vom Stadtgericht: Strafbefehl wegen Nichtausstellung eines Parktickets.

Als er diese erhielt, beauftragte er einen Anwalt. Er verfasste einen Berufswiderspruch, woraufhin das Strafverfahren abrupt eingestellt wurde. Der Fahrer forderte daraufhin den Staat auf, ihn für diesen Anwalt zu bezahlen.

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Das Zürcher Obergericht war dagegen. Schließlich handelt es sich hier um ein Bagatelldelikt, das noch nicht einmal zu einer Eintragung im Strafregister führt. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs war der Fall keineswegs so kompliziert, dass ein Anwalt erforderlich war.

Bundesgericht gibt Autofahrern das Recht

Dem widerspricht der Bundesgerichtshof jedoch laut einem Urteil vom Freitag. Es ist legal für einen Mann, einen Anwalt zu finden. Er musste akzeptieren, dass seine Möglichkeiten als Laie erschöpft waren.

Die Sache wird nun an das Zürcher Obergericht zurückverwiesen. Dieser muss entscheiden, wie viel Geld der Mann für seinen Anwalt aus der Staatskasse bekommt. (SDA)

Beschluss 6B_1472 / 2021