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Düsseldorf: Bußgeld für Mutter, die Sohn aus Angst vor Corona nicht zur Schule schickt

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Strafe für Mutter, die Sohn aus Angst vor Corona nicht zur Schule schickt

Stand: 12:44 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Diese Corona-Regeln sollen ab Herbst umgesetzt werden

Die Bundesregierung hat ein mehrstufiges Konzept zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Herbst und Winter vorgelegt. Ab Oktober sollen bundesweit nur noch wenige Maßnahmen umgesetzt werden, Bundesländer können aber strengere Regelungen erlassen, etwa beim Tragen einer Maske.

Ein 15-jähriger Junge geht seit November 2021 nicht mehr zur Schule – um sich und seine Mutter nicht mit dem Coronavirus anzustecken. Nun drohen Bußgelder. Zu Recht, sagt das Verwaltungsgericht, denn ein Anspruch auf absoluten Infektionsausschluss bestehe nicht.

Einer Düsseldorfer Mutter, die ihren Sohn aus Angst vor dem Coronavirus nicht mehr zur Schule schickt, ist zu Recht ein Bußgeld angedroht worden. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Laut Urteil des Gerichts muss die Mutter der „gesetzlichen Elternpflicht“ nachkommen, ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht teilnehmen zu lassen, heißt es in der am Freitag veröffentlichten Entscheidung. (AZ: 18 L 621/2)

Mit seiner Entscheidung bestätigt das Gericht das Vorgehen der Düsseldorfer Landesregierung. Der 15-jährige Gymnasiast besucht seit November 2021 keine Schule mehr, aus Angst, sich und seine Mutter dadurch anzustecken. In diesem Zusammenhang gestellte Anträge auf Befreiung vom Klassenunterricht blieben erfolglos.

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Da sich der junge Mann aber weiterhin weigerte, die Schule zu besuchen, erließ die Kreisverwaltung eine behördliche Anordnung an die Mutter der Schülerin, den Schulbesuch ihres Sohnes sicherzustellen. Bei Nichteinhaltung drohten die Behörden mit einem Bußgeld von 2.500 Euro. Ein Eilantrag der Mutter gegen den amtlichen Antrag wurde zurückgewiesen.

Nach Ansicht der Kammer sind die Einschränkungen des Elternrechts im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der Schulpflicht verfassungskonform. Der Antrag auf Schulbesuch sei “notwendig”. Außerdem gibt es keine Gründe, warum ein 15-Jähriger die Regelschule nicht besuchen kann. Im Verhältnis zwischen Student und Staat gibt es keinen Anspruch darauf, eine Ansteckung mit dem Virus absolut auszuschließen.

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Das Risiko, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, könne mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten „auf ein vertretbares Maß reduziert“ werden, so das Gericht. Die staatlichen Vorkehrungen zum Schutz der Studierenden vor Infektionen seien „ausreichend“.

Die Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen angefochten werden.