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Kronenschutz im Unternehmen: Dürfen Chefs noch Masken wollen?

Stand: 28.05.2022 08:41 Uhr

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung ist diese Woche ausgelaufen. Die bisherige Grundlage für Abstandsgebot und Maskenpflicht am Arbeitsplatz entfällt. Was können Unternehmen im Kampf gegen die Krone verordnen?

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber in Deutschland, Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten zu treffen. Dazu gehört die Anwendung der Anforderungen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung, die eigens während der Corona-Pandemie erlassen wurde. Diese Verordnung wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach geändert. Da die aktuelle Fassung diese Woche ausläuft, entfällt diese besondere Grundlage für Abstandsgebot und Maskenpflicht am Arbeitsplatz.

die Arbeitgeber selbst sind in der Pflicht

Arbeitgeber haben grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, solche Regelungen einzuführen, wenn sie dies zum Schutz ihrer Arbeitnehmer für erforderlich halten. Eine Möglichkeit ist die Maskenpflicht.

Arbeitgeber sind wieder vollumfänglich dafür verantwortlich, eine Gefährdungsbeurteilung für ihr Unternehmen durchzuführen und zu prüfen, welche Maßnahmen zum Schutz ihrer Arbeitnehmer erforderlich sind. Diese kann je nach Branche sehr unterschiedlich sein und reicht von den üblichen Schutzmaßnahmen, die auch ohne Corona gelten – etwa das Tragen von Handschuhen als Schutz in Produktionshallen – bis hin zur speziell geforderten Uniform am Arbeitsplatz.

Schließlich muss der Arbeitgeber nach wie vor sicherstellen, dass seine Arbeitnehmer nicht unter gesundheitsschädlichen Umständen arbeiten. Dazu gehört auch der Schutz vor einer Corona-Infektion in besonderen Situationen. Aber es wird nicht vorgegeben, was genau Unternehmen tun und wie streng sie damit arbeiten sollen.

Versehentliche Verlängerung durch die Hintertür

Allerdings haben einige Bundesländer wie Hamburg und Niedersachsen von der Ausnahmemöglichkeit im Infektionsschutzgesetz Gebrauch gemacht und eigene Regelungen für bestimmte Branchen neu erlassen. Diese eigenen Regelungen gelten nur in dem Bundesland, das sie erlassen hat. In Hamburg beispielsweise gilt weiterhin eine Maskenpflicht für Besucher und Pflegepersonal.

Schutzmaßnahmen müssen verhältnismäßig sein

Laut dem Hamburger Arbeitsrechtsexperten Professor Michael Fulroth müssen Unternehmen bei Anordnungen oder Hygienemaßnahmen, die über das Gesetz hinausgehen, stets die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten respektieren.

Das sogenannte Richtliniengesetz erlaubt es Arbeitgebern, umfassendere Schutzmaßnahmen als das Gesetz anzuordnen, die aber verhältnismäßig sein müssen. Auch das Geschäftsumfeld spielt eine Rolle. Im Krankenhaus beispielsweise kann man natürlich weiter greifen als in einem Büro, wo kein intensiver Kontakt mit gefährdeten Gruppen stattfindet.

Im Streitfall müssen die Gerichte entscheiden

Die Frage ist, was verhältnismäßig ist, wo ein großes Potenzial für Widersprüche besteht. Letztlich müssen die Gerichte entscheiden. Daher müssen Masken und obligatorische Arbeitsplatztests in Zukunft sorgfältig überlegt werden. Dies gilt auch für Sanktionen des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer, die sich weigern, die Regeln zum Schutz vor einer Coronavirus-Infektion einzuhalten. Die betroffene Person kann einer anderen Stelle zugewiesen oder ins Homeoffice entsandt werden.

Wollen Arbeitgeber härtere Sanktionen wie Gehaltskürzungen oder Kündigungen durchsetzen, ist dies in vielen Fällen problematisch. Über die Maskenpflicht am Arbeitsplatz wurde in der Vergangenheit viel gestritten. Doch jetzt haben Arbeitnehmer eine aussichtsreichere Position, zum Beispiel im Kündigungsfall.

Mögliche Folgen eines Kündigungsstreits

Kommt es zu Streitigkeiten und kündigt der Arbeitgeber, hat der Arbeitnehmer das Recht, Maßnahmen zu ergreifen. „Die Kündigung des Arbeitgebers gilt, bis das Arbeitsgericht anders entscheidet. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter während des Rechtsstreits zu Hause sitzt“, erklärt Fulroth. Wenn die endgültige Entscheidung zu seinen Gunsten ausfällt, dh. Weisung und Kündigung waren rechtswidrig, der Mitarbeiter kehrt in das Unternehmen zurück. In diesem Fall muss der Arbeitgeber seinen Lohn für die letzten zwei Jahre zahlen.“

Damit ist die sogenannte Nichterfüllung der Abnahme gemeint: In diesem Fall wollte und konnte der Arbeitnehmer arbeiten. Der Arbeitgeber ließ ihn jedoch nicht arbeiten und deshalb wurde er nicht angenommen. „Aber wenn das Gericht die Anordnung für rechtmäßig erklärt hätte, wäre die Kündigung in der Regel rechtskräftig. Dann wäre das Arbeitsverhältnis beendet“, so der Arbeitsrechtler. Daher bedürfen künftig Maßnahmen zum Testen oder Tragen von Schutzmasken einer guten Begründung – nach sorgfältiger Abwägung.