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Leihmutterschaft: Die Mutter muss ihr eigenes Kind adoptieren

Aktualisiert 19. August 2022, 15:25 Uhr

Bundesgerichtsurteil: Justiz zwingt Leihmutter, Kind gegen ihren Willen zu adoptieren

Ein Schweizer Paar brachte mit einer Georgierin sein Traumkind zur Welt. Doch nun muss die Leihmutter dies als ihr eigenes akzeptieren – die einzige Option, die der Wunschmutter bleibt, ist der Prozess der Adoption.

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Das Bundesgericht musste sich mit den Umständen der Leihmutterschaft auseinandersetzen.

20 Minuten/Marvin Ancian

Er entschied, dass nur die Leihmutter die elterlichen Rechte habe, obwohl der Georgier diese an ein Schweizer Ehepaar in seiner Heimat abgegeben habe.

20 Minuten/Marvin Ancian

  • Ein Ehepaar aus dem Aargau brachte sein Kind durch eine Leihmutter in Georgien zur Welt.

  • Obwohl die Leihmutter in ihrem Heimatland auf ihre Rechte verzichtet, gilt sie in der Schweiz als biologische Mutter.

  • Wunscheltern müssen nun ihr Sorgerecht durch Vaterschaftsanerkennung oder Adoption erlangen.

Der Entscheid des Bundesgerichtshofs lässt die werdenden Eltern aus der Schweiz und ihren gesetzlichen Vertreter kopfschüttelnd zurück. Einem Paar, das einen Leihmutterschaftsvertrag mit einer georgischen Frau eingegangen ist, wurden die elterlichen Rechte vom höchsten Gericht entzogen. Dies trotz der Tatsache, dass das Paar in den Geburtsurkunden von Georgia als rechtmäßige Eltern aufgeführt ist. Doch das Schweizer Gesetz lässt dies nicht zu: Einerseits verweigert es dem Schweizer Paar die Anerkennung als Eltern, andererseits zwingt es die Leihmutter, das Kind als ihr eigenes zu adoptieren – obwohl sie genetisch nicht mit ihm verwandt ist. Im vorliegenden Fall stammt die Eizelle zur Befruchtung von einem Dritten.

Das Bundesgericht musste sich dem Fall annehmen, weil das Bundesamt für Justiz Beschwerde eingelegt hatte. Da die Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist, kamen die Richter zum Schluss, dass das Elternrecht nicht den Schweizer Wunscheltern zusteht, sondern ausschliesslich der georgischen Leihmutter. Obwohl sie ihre elterlichen Rechte in ihrem Heimatland ausdrücklich aufgegeben hat, wird sie nun von den Schweizer Behörden gezwungen, das Kind wie ihr eigenes zu behandeln. Nach schweizerischem Recht ist die Gebärende immer die rechtliche Mutter.

“Sie wird quasi zur Zwangselternschaft gezwungen”, sagt Karin Hohl, Anwältin der Schweizer Eltern im Aargau. Das Gericht widerlegte den Schutz der Leihmutter, der eigentlich durch die Gesetzgebung angestrebt wurde, „indem es die Leihmutter und das Kind für die Ansprüche der Eltern auf Leihmutterschaft bestraft“. Zudem wird die Gesetzgebung Georgiens, wo Schweizer Eltern das Elternrecht erhalten, ignoriert.

Die Wunschmutter muss ein Adoptionsverfahren einleiten

Der leibliche Vater hat nach Eintragung des Kindes in das Personenstandsregister die Möglichkeit, seine Vaterschaft anerkennen zu lassen. Die einzige Option, die der beabsichtigten Mutter bleibt, besteht jedoch darin, die elterlichen Rechte durch ein Stiefkindadoptionsverfahren zu genießen. Obwohl der Bundesgerichtshof schrieb, dass Adoptionsbehörden in solchen Fällen “schnell, großzügig und pragmatisch” handeln müssten, könne ein solches Verfahren “zeitaufwändig und teuer” sein, sagte Hochl. Und weiter: „Noch schwieriger wird es, wenn die Leihmutter verheiratet ist, sich die Wunscheltern trennen oder der genetisch beabsichtigte Vater die Vaterschaftsanerkennung verweigert.“

Sie beklagt auch, dass selbst in Fällen, in denen beide Elternteile mit dem Kind genetisch verwandt sind, ein Adoptionsverfahren stattfinden muss. Dies laufe tatsächlich auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot hinaus. Die bestehende Rechtslage in der Schweiz sei “in den umliegenden Ländern kaum gleich”. Hochls Fazit: „Es ist an der Zeit, Leihmutterschaft als Realität in der modernen Gesellschaft von heute anzuerkennen.“

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(trx)