Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) teilte Liebenwein mit, „dass im Fall Pannonia die Untreuevorwürfe des Landes Burgenland gegen DDr. Michael Toyner und 16 weitere Verdächtige werden ganz oder teilweise entlassen.“ Dem Verdacht nach haben Tojner und viele weitere Verdächtige im Zusammenhang mit drei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen dem Land Schaden zugefügt. Der Investor hat die Vorwürfe stets kategorisch bestritten. gilt die Unschuldsvermutung.
Das Nachrichtenmagazin „profile“ berichtet aktuell über neue Details zu den Ermittlungen gegen Toiner und einem 28-Mio. In den seit 2019 laufenden Ermittlungen spielt die Kreditvergabe eine Rolle. Damals erstattete das Land Burgenland Anzeige – mehr dazu bei der Razzia am Firmensitz des Investors Tojner, Tojner klagt den Staat auf Schadensersatz und Causa Tojner: Der Staat setzt die Schadenssumme auf 163 Millionen Euro fest.
Liebenwein: Entschädigungszahlungen sind fix
„Das Land Burgenland behauptet, es habe zu geringe Entschädigungsbeträge erhalten und sei im Zuge der Ermittlung durch Missbrauchs- und Betrugshandlungen geschädigt worden“, sagte Liebenwein in einer Stellungnahme am Sonntag gegenüber der APA. „Fakt ist aber, dass die Produktion in voller Verantwortung des Landes Burgenland erfolgte. Mit staatlichen Sachverständigen wurden Entschädigungen in Höhe von rund 25 Millionen ermittelt, die von den Unternehmen vollständig bezahlt wurden.
Laut Liebenwein liegen „rechtskräftige Anordnungen der Landesregierung vor, denen die jeweiligen Gemeinnützigen vollumfänglich nachgekommen sind. Es liegt kein Schaden für das Land Burgenland vor, den das Land Burgenland nun geltend machen könnte, und es liegt auch kein rechtswidriges oder schädliches Verhalten unseres Auftraggebers vor.“ Dies wird auch durch einen Prüfbericht des Landes Burgenland bestätigt Rechnungshof ab Mai 2020. Das Land Burgenland selbst hat im Austrittsverfahren schwere Fehler gemacht“, sagte Rechtsanwalt Toyner.
Anwalt sieht “Gewinn für den Staat”
„Wie im Prüfungsbericht ausgeführt, hatte das Land Burgenland ein starkes Interesse daran, gemeinnützige Organisationen ins Burgenland zu holen, um den gemeinnützigen Wohnungsbau zu fördern oder bei wirtschaftlichem Versagen eine Entschädigung für den Entzug der Gemeinnützigkeit zu erhalten “, sagt Liebenwein.
Er sieht “auf jeden Fall einen Sieg für das Land Burgenland”. Im ersten Fall ein Neubauvolumen von rund 30 Millionen Euro oder im schlimmsten Fall eine Ersatzzahlung von 20 Millionen Euro bei Entzug der Gemeinnützigkeit. „Diesen Weg hat auch das Land Burgenland vorgegeben.“
“Behauptungen wegen Untreue können nicht unterstützt werden”
Mehr als zehn Jahre nach dem Austrittsverfahren und nach mehr als dreijähriger Ermittlungsarbeit der Behörden steht für Toiners Anwalt fest, „dass der vom Land Burgenland gegen unseren Mandanten erhobene Vorwurf der Untreue nicht gestützt werden kann“. Die Ermittlungen ergaben, dass kein Betrug vorliegen konnte, da das Land Burgenland völlig unbeeinflusst und eigenverantwortlich agierte und die Landesverwaltung über alle Informationen und Unterlagen verfügte, um die behördlichen Verfahren zum Entzug der Gemeinnützigkeit durchzuführen. “
ORF-Michael Toyner
Aus Sicht von Liebenwein ist die aktuelle (Teil-)Einstellung der Ermittlungen im Fall Pannonia die zweite große Entscheidung für seinen Mandanten, nachdem der Oberste Gerichtshof (OGH) im November 2021 einer Revision der Generalbundesanwaltschaft stattgegeben hatte, wonach die Untreuevorwürfe im Zusammenhang mit den gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften Riedenhof, Gesfö und Pannonia zu Unrecht vorgeworfen – dazu mehr in der Teilaspektentscheidung – Tojner fühlt sich bestätigt.
Damals wandte sich die Generalstaatsanwaltschaft an den OGH, um ein Rechtsgutachten des Oberlandesgerichts Wien zum Gemeinnützigkeitswohnungsgesetz zu klären. Es handele sich um eine Rechtsfrage aus dem Verfahrenskomplex, andere rechtliche Gesichtspunkte seien nicht berücksichtigt worden, teilte das Oberlandesgericht damals mit. Dem Urteil zufolge enthält das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz keine Vorschriften zum Schutz des Vermögens der wirtschaftlich Berechtigten eines als gemeinnützig anerkannten Unternehmens.
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