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VKI: EasyJet weigerte sich, Passagiere zu befördern – laut BGH zu Unrecht


Die Fluggesellschaft hat ihre Befugnisse bei der Überprüfung offizieller Dokumente überschritten

Wien (OTS / VKI)EasyJet UK Limited („EasyJet“) hat einem irakischen Staatsbürger einen Flug von Wien nach London wegen angeblich fehlenden Visums verweigert. Eine bestehende gültige Aufenthaltskarte, die eine visumfreie Einreise ermöglichen würde, wurde von EasyJet nicht akzeptiert. Denn das Unternehmen geht davon aus, dass die betreffende Person die Voraussetzungen für eine behördlich ausgestellte Aufenthaltskarte tatsächlich nicht erfüllt. Beförderungsverweigerung unzulässig, entschied nun der Oberste Gerichtshof (OSH) in einem vom Verbraucherinformationsverband (VKI) geführten Verfahren. Infolgedessen muss EasyJet die Kosten für abgelaufene Flugtickets erstatten und eine Entschädigung zahlen – und zwar zweimal: an den Betroffenen und an seine mitreisende Ehefrau. Die Frau hätte um ihr Ticket bitten können, aber die Weigerung ihres Mannes, an Bord zu gehen, sei letztendlich der Weigerung seiner Frau gleichgestellt, an Bord zu gehen, sagte das Gericht.

Eine Österreicherin plante für Mai 2018 mit ihrem Ehemann, der die irakische Staatsbürgerschaft besitzt, einen Kurzaufenthalt in London und buchte Flugtickets bei EasyJet. Der Ehemann hatte eine von den österreichischen Behörden ausgestellte gültige Aufenthaltskarte, die ihn berechtigte, visumfrei in die EU einzureisen – und damit damals auch nach Großbritannien. Am Flughafen Wien-Schwechat verweigerte EasyJet jedoch die Beförderung eines irakischen Staatsbürgers mit der Begründung, er besitze kein Visum. Seine Aufenthaltskarte berechtigt ihn laut EasyJet nicht zur visumfreien Einreise nach Deutschland, da die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Karte nicht erfüllt seien.

Im Auftrag des Sozialministeriums verklagte der VKI EasyJet auf Erstattung der Kosten für ungenutzte Flugtickets in Höhe von rund 420 Euro und auf Zahlung einer Entschädigung von 250 Euro pro Person – mit Erfolg: Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Aufenthaltskarte einem irakischen Staatsbürger gehörte hatten viele das Recht, ohne Visum nach Großbritannien einzureisen. Izzy Jet hatte keinen Grund zu der Annahme, dass die österreichischen Behörden die Aufenthaltskarte falsch ausgestellt hatten. EasyJet konnte auch nicht nachweisen, dass die britischen Behörden die Aufenthaltskarte nicht akzeptierten. Auf diese Weise musste EasyJet die Einschiffung des irakischen Staatsbürgers nicht verweigern.

„EasyJet hat die Befugnis übernommen, die rechtmäßige Ausstellung der Aufenthaltskarte durch die österreichischen Behörden in Frage zu stellen. Die Überprüfung eines solchen Dokuments muss sich auf die Echtheit und Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen beschränken. Bei dieser EasyJet-Aufenthaltskarte gab es keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch oder Betrug“, kommentierte VKI-Rechtsanwältin Verena Grubner das Urteil.

„In diesem Fall muss EasyJet doppelt zahlen“, sagt Zauberer Grubner. „Eine ungerechtfertigte Weigerung, einen Passagier zu befördern, ist gleichbedeutend mit der Weigerung, mitreisende Familienmitglieder zu befördern. Der Flug war Gegenstand einer gemeinsamen Reservierung, die die Fluggesellschaft zur gemeinsamen Durchführung verpflichten würde. Daher muss EasyJet den beiden Nutzern den Preis der Flugtickets erstatten und eine Entschädigung von 250 Euro pro Person zahlen.SERVICE: Der Volltext der Entscheidung ist unter www.Verbraucherrecht.at/easyjet042022 abrufbar.

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