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Erstellt: 11.07.2022 04:48
Von: Mark Stoffers
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Die Mitarbeiter können mit einer Entlastung von hohen Energiekosten rechnen. Allerdings erhalten nicht alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland die einmalige Zahlung des Energiefestpreises. © Sebastian Golnov/dpa/imago/Montage
Einige Pauschalzahlungen aus dem Hilfspaket 2022 werden im Juli ausgezahlt. Doch wann können Mitarbeiter mit der Energiepauschale rechnen?
Berlin – Die Ampel bietet allen Mitarbeitern finanzielle Unterstützung mit einem Energiefestpreis von 300 Euro. Die Einmalzahlung aus dem Hilfspaket 2022 soll die durch den Krieg in der Ukraine verursachte Explosion der Energiekosten abfedern. Aber was ist mit Rentnern, Hartz-IV-Empfängern oder Minijobbern? Erhalten diese Gruppen auch die Energiepauschale?
Einheitlicher Energiepreis: Wann wird der EPP-Bonus gutgeschrieben – gewinnen auch Rentner?
Arbeitnehmer haben ab dem 1. September Anspruch auf den sogenannten Energiefestpreis (EPP) von 300 Euro. Aber wer bekommt eigentlich den Bonus von der EVP? Und profitieren auch Rentner vom einheitlichen Energietarif? Das Bundesfinanzministerium hat bereits veröffentlicht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Energiebonus zu erhalten.
Einheitlicher Energiepreis: Wer bekommt 300 Euro – wer hat Anspruch?
Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und somit unbeschränkt steuerpflichtig ist und im Jahr 2022 Einkünfte aus folgenden Quellen beziehen wird, hat laut Bundesfinanzministerium Anspruch auf eine einmalige Zahlung des Energiefestpreises von 300 Euro:
- Land-und Forstwirtschaft
- Handelsunternehmen
- unabhängige Arbeit
- angestellte Arbeitskräfte
Für die Zahlung der Energiepauschale ist kein bestimmter Zeitraum oder Mindestdauer erforderlich.
Einheitlicher Energiepreis: Welche Mitarbeiter bekommen 300 Euro?
Nach Angaben des Finanzministeriums erhalten folgende Mitarbeiter die einmalige Zahlung des Energiefestpreises von 300 Euro:
- Arbeiter, Angestellte, Praktikanten, Beamte, Richter, Soldaten
- Minijobber und alle Leiharbeiter in der Land- und Forstwirtschaft
- Mitarbeiter in der passiven Phase der Altersteilzeit
- Wer ein Wertguthaben in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) anspart.
- Alle, die einen Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst leisten
- Wer erhält Zuschüsse vom Arbeitgeber (z. B. für Elternzeit)
- Personen, die nur steuerfreien Lohn erhalten (z. B. ehrenamtliche Ausbilder)
- Werkstudenten oder Studenten mit bezahlten Praktika
- Jeder, der in einer geschützten Werkstatt arbeitet
- Wer im aktiven Dienst steht, erhält Lohnersatzleistungen, darunter Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Erwerbsersatzleistungen nach dem Infektionsschutz- und Entschädigungsgesetz zur Übertragung der Kurzarbeit
Einheitlicher Energiepreis: Was ist mit Rentnern?
Ausdrücklich ausgenommen von der einmaligen Zahlung des Energiefestpreises sind Rentner, wenn sie keine der oben genannten Einkünfte beziehen. Aber auch Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage gelten als gewerbliche Einkünfte. Dies gilt jedoch nur, wenn nicht von der Vereinfachungsregel Gebrauch gemacht wird (BStBl. I S. 2202). Dennoch gibt es Mittel und Wege für Rentner, die Energiesubvention zu erhalten.
Festenergietarif: Was ist mit Hartz-IV- oder Kindergeld-Überweisungsempfängern im Jahr 2022?
Ansprüche auf Energiepauschale, Kinderbonus oder Hartz IV-Bonus schließen sich nicht aus. Wer die Einmalzahlung für Transfergeldempfänger – etwa die Hartz-IV-Förderung oder den Kinderbonus 2022 – erhält, kann zusätzlich zum Hartz-IV-Bonus aus dem Entlastungspaket 2022 auch den Energiefestpreis (EPP) erhalten.
Was gilt für Miner beim Festpreis für Energie?
Multi-Position-Miner erhalten nur die feste Energiegebühr als Teil ihres „ersten Jobs“. Der Arbeitnehmer muss in einer schriftlichen Erklärung angeben, was dies ist. Ohne diese Bestätigung darf der Arbeitgeber die EVP-Pauschalzahlung nicht auszahlen. Auch hier sind Täuschungsversuche strafbar.
Energiepauschale: Wer erhält EPP vom Arbeitgeber?
Wer am 1. September 2022 in „Erstbeschäftigung“ steht und den Steuerklassen I bis V angehört oder als pauschalierter Ministarbeiter besteuert wird, erhält vom Arbeitgeber die Energiefestpreiszahlung. Der Rest muss eine Steuererklärung 2022 abgeben, um unabhängig vom Kinderbonus aus dem Entlastungspaket 2022 den einheitlichen Energiepreissatz (EPP) zu erhalten.
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