Der beschuldigte Bewohner wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem muss er seinen Eltern 10.000 Euro Entschädigung zahlen. Das Krankenhaus wurde zudem zu einer halben Million Euro verurteilt.
Bei der Urteilsverkündung brach der Angeklagte zusammen. Der 47-Jährige schlug mit dem Kopf auf dem Tisch auf und war kurzzeitig bewusstlos.
Anästhesieschläuche sind invertiert
Am 20. November 2018 musste sich der 14-jährige Kevin Fur im St. Elizabeth’s Hospital in Gütersloh am Meniskus seines rechten Knies operieren lassen. Als er jedoch betäubt wurde, erstickte er. Die Schläuche sind falsch am Gerät angeschlossen. Ein Assistenzarzt wird verrechnet.
Auf der Anklagebank sitzt Armen H. Der 47-Jährige hat die Narkose begonnen und dabei offenbar schwere Fehler gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat ihn wegen Totschlags angeklagt. Zu Beginn des Prozesses entschuldigte er sich bei den Eltern des verstorbenen Kevin und sprach ihm sein Beileid aus.
Der Arzt hat seine Ausbildung noch nicht vollständig abgeschlossen
Armen H. stammt aus Armenien. Dort absolvierte er seine medizinische Ausbildung und arbeitete anschließend mehrere Jahre als Arzt auf der Intensivstation eines Militärkrankenhauses. 2014 zog er nach Deutschland und arbeitete zunächst als Assistenzarzt am Zentrum für Herzkrankheiten und Diabetes in Bad Oeynhausen.
Ab 1. April 2017 arbeitet er im St. Elisabeth Gütersloh. Obwohl er seine Ausbildung zum Anästhesisten noch nicht abgeschlossen hat, führte er bis zum Unfalltag rund 600 Vollnarkosen im Krankenhaus Gütersloh selbstständig durch. Mit dem Wissen und der Toleranz ihrer Vorgesetzten.
Der Prozess deckt angebliche organisatorische Mängel im Krankenhaus auf
Der beschuldigte Assistenzarzt gab an, von den leitenden Oberärzten nicht umfassend eingewiesen worden zu sein. Er kannte also die Alarme des Anästhesiegerätes nicht. Auch wurde ihm nie gesagt, dass er das Gerät vor jeder Narkose speziell überprüfen muss.
Zeugen bestätigten vor Gericht, dass bis zum Tag des Vorfalls keine schriftlichen Dienstanweisungen vorgelegen hätten. Der Angeklagte verließ sich offenbar ganz auf die OP-Schwester. Sie, eine reguläre Arzthelferin, hat keine zusätzliche Anästhesieausbildung.
Add Comment