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Das Justizministerium und der StA in der Causa Kellermayr stimmen zu

Das Justizministerium hat sich am Montag zur Kritik der Strafrechtsprofessorin Ingeborg Zerbes geäußert, die der Ansicht ist, dass gegen die von virtuellem Hass und Drohungen verfolgte Ärztin Lisa-Maria Kellermayr schon viel früher hätte ermittelt werden können. Für das Justizministerium wurde das Vorgehen der Staatsanwaltschaft (StA) Wales gedeckt, die erst seit vergangenem Donnerstag – sechs Tage nach Kellermayrs Suizid – erneut wegen gefährlicher Drohungen mit Suizidfolgen ermittelt.

Kellermayr hat am 22. November 2021 erstmals Anzeige erstattet, weil sie als Befürworterin von Corona-Maßnahmen und Impfungen gegen Covid-19 Anfeindungen und Morddrohungen im Internet ausgesetzt war. Die Tatverdächtigen konnten zunächst nicht ausfindig gemacht werden und die Staatsanwaltschaft Oberösterreich sah zunächst keine Zuständigkeit im Inland. Zerbes stellte in diesem Zusammenhang am vergangenen Freitag unter Berufung auf einschlägige Medienberichte fest, dass die anhaltenden Drohungen gegen Kellermayr im vergangenen Herbst hätten ausreichen müssen, um ein internes Dauerstrafverfahren nach § 107a StGB einzuleiten. „Dadurch, dass die Frau in Österreich SMS erhalten hat, die geeignet waren, ihre Lebensweise unzumutbar zu beeinträchtigen, wurde der dafür notwendige Zwischenerfolg – ​​Kontaktaufnahme nach § 107a Abs. 2 Z 2 StGB – erzielt“, sagte Zerbes APA.

„Die fortgesetzte Verfolgung nach § 107a StGB (sowie § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) ist keine erfolgreiche Straftat, sondern nach herrschender Meinung eine Tätigkeit oder potenziell drohende Straftat“, teilte das Justizministerium mit. Und hieß es in einer der APA übermittelten Stellungnahme: „Ähnlich wie bei der gefährlichen Drohung, die auch an das Opfer gerichtet werden muss, erfolgt die Kontaktaufnahme mittels Telekommunikation oder über andere Kommunikationsmittel mit einer in Deutschland befindlichen Person durch den Täter nicht einen Standort im Ausland gründen.”

Am 7. Juli hat die Oberstaatsanwaltschaft (OStA) als dem StA Wels vorgesetzte Behörde einen Auskunftsbericht zum Ermittlungsstand im Verfahren gegen unbekannte Täter wegen gefährlicher Drohungen gegen Kellermayr an das Ministerium übermittelt. Es stellte fest, dass die Strafverfahren gegen die Verdächtigen – von denen einige inzwischen ermittelt wurden –, die vermutlich von Deutschland aus operieren und dort ihren Wohnsitz haben, wegen fehlender innerstaatlicher Zuständigkeit eingestellt wurden. Wie das Justizministerium betont, hat das StA Wels auch die für den Tatort zuständige Staatsanwaltschaft in Deutschland informiert, „damit die Ermittlungen dort fortgesetzt werden können“. Fazit: „Die Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz konnte aufgrund der sich aus dem StA-Wels-Bericht ergebenden Informationen keinen Anlass für das Eingreifen einer Fachaufsichtsbehörde finden.“ Daher seien die Maßnahmen der Fachaufsicht „nicht angezeigt “.

Dass die StA Wels § 107a StGB in Bezug auf die Tätigkeit als reines Tatdelikt ansieht und damit die österreichische Zuständigkeit ausschließt, stützt sich vor allem auf eine Passage im sogenannten Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB). auch präsentiert von namhaften Anwälten. Auch der Wiener Strafrechtsprofessor Zerbes befasste sich mit dieser Äußerung. Überzeugt ist sie jedoch nicht, denn „die Kontaktaufnahme per Telekommunikation ist – so der Gesetzestext – als (Zwischen-)Erfolg zu werten. Das reicht zur Begründung der Haftung“, wie sie am Montag gegenüber der APA bestätigte. Dies geht übrigens aus anderen Passagen des Wiener Kommentars hervor und wird auch im Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch dargestellt. „Die offizielle Staatsanwaltschaft hat diese Quellen eindeutig nicht genutzt“, sagte Zerbes.